Das Bundesverfassungsgericht öffnet mit dem Beschluss Az.: 2 BvR 1458/02 der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Weg für Willkürurteile

 

Mit der vorerwähnten Senatsentscheidung vom 29. Juli 2003 weicht das Bundesverfassungsgericht von seiner ständigen Rechtsprechung zu dem Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz ab, denn die Verfassungsbeschwerde wird mit dem Hinweis auf den Artikel 93 a und 93 b in Verbindung mit dem Artikel 90 des BVerfG-Gesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beweisführung der Verfassungsbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, hier die wissentliche Verletzung des rechtlichen Gehör der Verfahrensbeteiligten bei Gericht, ist mit dem Hinweis auf die vollständig beigefügten Rechtmittelentscheidungen dokumentiert und vollständig dem Senat des BVerfG zur Entscheidung vorgelegt worden.

Die Verfassungsbeschwerde ist laut dem veröffentlichten Beschluss form- und fristgerecht bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen, und wird wie vor erwähnt als unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen.

Es soll in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass nach dem bundesdeutschen Recht eine gerichtliche Bekanntmachung von den/m erkennenden Richter unterschrieben werden muss. Der auf dieser Webseite/Startseite veröffentlichte Beschluss 2 BvR 1458/02 vom 29.07.2003 weist dieses Merkmal nicht auf, sondern ist nur von einem Urkundenbeamten der Geschäftsstelle des BVerfG ausgefertigt worden.

Der, für diesen Sachverhalt angelegte öffentliche Ordner mit den Dokumenten welche die nachfolgenden Ausführungen belegen, ist auf der Startseite entsprechend gekennzeichnet und kostenlos vom Server zu laden

Den heutigen Blog-Eintrag schreibt Conny.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht verpflichtet der Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetz das Gericht:

Die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, 

siehe dazu BVerfG 63, 177 = NJW 1983, 2187

Diese Garantie gilt nicht nur für das tatsächliche Vorbringen, sondern auch für die rechtlichen Erwägungen der Parteien.

siehe dazu BVerfG, NJW-RR 1993, 383

Die hier veröffentlichte Senatsentscheidung 2 BvR 1458/02 vom 29. Juli 2003 hebt die vorerwähnte ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht möglicherweise auf, weil die der Verfassungsbeschwerde beigefügten Akten zweifelsfrei belegen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Verfassungsbeschwerdeführerin aufgrund der wissentlichen und schuldhaften Verletzung der Amtsprüfungspflicht in dem Zivilverfahren –Störos- nicht von dem Verfahrensleiter einer jeden Instanz zur Kenntnis genommen werden. Es geht hier um die vertauschte/vermischte deutsche Firma Störos Metallbau GmbH HRB 132 und die deutsch-russische Firma HRB 320 auf deren Basis die ordentliche Gerichtsbarkeit nach Belieben die jeweiligen Entscheidungen begründet. Es werden Willkürurteile mit Rechtsfolgen zu Lasten der beiden vorerwähnten Firmen HRB 132 und HRB 320 so wie der Verfassungsbeschwerdeführerin bekannt macht und vollstreckt. Auf der Startseite sind die Unterlagen betreffend der zwei Firmen und deren Verwechslung in öffentlichen Ordner vom Server zu laden.

Darüber hinaus wird dem Bundesverfassungsgericht vorgetragen, dass die Verfassungsbeschwerdeführerin ohne eine Rechtsgrundlage von Seiten der Staatsgewalt verfolgt worden ist und durch eine rechtswidrige Form der staatlichen Enteignung ihr Vermögen, hier die Stammanteile an den vorerwähnten Firmen HRB 132 und HRB 320, verloren hat. Die verfassungsrechtlich bedenkliche Enteignung wird mit der Amts wegigen Anordnung begründet, dass ein Notgeschäftsführer gegen den erklärten Willen der Gesellschafterin das Firmenvermögen der Firma HRB 132 ohne wirtschaftliche Erfordernisse zu veräußern hat um die Gesellschaft in die Vermögenslosigkeit zu führen. Das Gericht strebt für die Firma HRB 132 eine Löschung der Gesellschaft im Handelsregister analog dem LöschG wegen Vermögenslosigkeit an und vollstreckt diese ausgesprochene Rechtsfolge.

Die sich aus diesem Vortrag ergebende Verletzung des Artikel 103 Absatz I GG (Anspruch auf rechtliches Gehör), Artikel 3 Absatz I und II GG (Gleichheit vor dem Gesetz), Artikel 1 GG (Schutz der Menschenwürde), Artikel 14 GG (Recht auf Eigentum) nimmt das Bundesverfassungsgericht lt. dem Beschluss 2 BvR 1458/02 nicht zur Entscheidung an und weicht von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung speziell zum Artikel 103 Absatz I GG und Artikel 14 GG ab.

Als Folge kann die ordentliche Gerichtsbarkeit in die Lage versetzt sein, jedes Verfahren nach Belieben ohne die Anhörung der jeweiligen Verfahrensbeteiligten durch ein Urteil oder einen Beschluss zu beenden, sofern ein Verfahrensleiter einen Bezug zu dem, auf dieser Webseite veröffentlichten Senatsbeschluss des Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1458/02 vom 29.07.2003 herstellt.

In der Praxis der Justiz hat sich bereits die Form der Niederschrift des vorerwähnten BVerfG-Beschluss durchgesetzt, denn zunehmend ist zu beobachten dass gerichtliche Bekanntmachungen nicht mehr von einem Richter/in unterschrieben werden, sondern nur von einem Urkundenbeamten/in der jeweiligen Geschäftsstelle ausgefertigt werden. In diesem Fall kann bereits eine Rechtsvorschrift als von dem Bundesverfassungsgericht geändert angesehen werden. Ob diese Vorgehensweise dem Verfassungsorgan analog dem Grundgesetz zusteht, ist zweifelhaft.

Mit dem Hinweis darauf, das zunehmend die Richterschaft ihre gerichtlichten Entscheidungen nicht mehr rechtsunterzeichnet kann es nur eine Frage der Zeit sein, dass ein Rechtsstreit ohne die Anhörung der Verfahrensbeteiligten stattfindet und durch Urteil/Beschluss rechtskräftig beendet wird.

Die Handelsregistersache –Störos- scheint sich als ein Fallbeispiel zu etablieren, weil das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe aufgrund der Verfassungsbeschwerde nebst den beigefügten Dokumente keinen Handlungsbedarf erkennt, und den vorgetragenen Sachverhalt nicht zur Entscheidung annimmt.

Bis bald, es grüßt das A B C-Team,  Asta, Bubi und Conny.

 

 

 

 

 

 

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Rechtliche Hinweise im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der für jeden zugänglichen Prozessakten der Firma Störos Metallbau GmbH HRB 132 und der deutsch-russischen Firma Störos Metallbau & Co. GmbH HRB 320

 

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der ohne hin für jede Person zugänglichen Prozessakten HRB 132 und HRB 320 des Amtsgericht Marburg/Lahn ist die Präsidentin des Oberlandesgericht Frankfurt/Main, in Vertretung die am OLG erkennende Richterin Frau Diehl, separat über diesen Sachverhalt informiert worden. Der diesbezüglich geführte Schriftverkehr kann über den neben stehenden öffentlichen Ordner Datenfreigabe OLG Ffm eingesehen werden.

Einer Veröffentlichung der Dokumente wird nicht widersprochen

Sofern Prozessakten im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Rechtsprechung zum Mietrecht veröffentlicht werden, ist in diesem Fall das damals zuständige Amtsgericht Korbach als Instanz über den Umfang der veröffentlichten Dokumente informiert worden. Der diesbezüglich geführte Schriftverkehr ist über den neben stehenden öffentlichen Ordner Datenfreigabe Amtsgericht KB  einzusehen.

Einer Veröffentlichung der Dokumente wird nicht widersprochen

 

Es wird ferner erklärt, dass personenbezogene Daten und der Schriftverkehr an sich, welcher im Zusammenhang mit einer Kontaktaufnahme über diese Website erfolgt, der Vertraulichkeit unterliegt. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung von Datensätzen dieser Kategorie erfolgt nicht.

 

Verantwortlich für diese Website im Sinne des § 6 MDSTV sind:

Asta Schäfer

Bubi Wellen

Cornelia Stöhr, Zum Estenberg, 34516 Vöhl

 

Trotz sorgfältiger Kontrolle der Website übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber zuständig.

 

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Ein Justizskandal dessen Wirkung über die hessische Landesgrenze hinaus auch im Ausland für Aufmerksamkeit sorgt, wird auf Skydrive in öffentlichen Ordner, hier sind die Dokumente kostenlos vom Server zu laden, dokumentiert.

 

Die Bereitschaft zur Aussage der Frau Cornelia Stöhr gegen die hiesige Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn im Zusammenhang mit einem gut dokumentierten Verwahrungsbruch soll dadurch gebrochen werden, in dem die Justiz zielgerichtet die wirtschaftliche und soziale Integration der Zeugin demontiert. Die Vorgehensweise der Behörden ist gut dokumentiert und kann in öffentlichen Ordnern über Skydrive kostenlos vom Server geladen werden. Analog diesen Dokumenten wird der Sachverhalt in einzelnen Handlungssträngen in den Archiven ab März 2008 aufgearbeitet.

Unsere e-Mail Adresse: Asta-C-Wellen@live.de  zur Kontaktaufnahme

Archiv März 2008:            Einleitung und Zusammenfassung des Sachverhaltes in Form von Gedichten

Archiv April 2008:            Die Generalstaatsanwaltschaft Ffm ist über ein kriminelles Netzwerk informiert

Archiv Mai 2008:              leer

Archiv Juni 2008:             Ein Mieter und seine Rechte werden in einem Zivilprozeß grundsätzlich verneint

Archiv Juli 2008:              Ermittlungsbehörden kennen das kriminelle Netzwerk und seine Aktivität

Archiv August 2008:        Die Firmen Störos GmbH und das deutsch-russische Unternehmen werden vorgestellt 

Archiv September 2008:  Wissentliche Amts wegige Vertauschung der Prozeßakten der zwei vorgenannten Firmen 

Archiv Oktober 2008:       Ungewöhnliche Haltung des Justizministeriums bezüglich der vertauschten Firmenakten

Archiv November 2008:   Störos Metallbau GmbH und deren Stammanteil an der Eural Firmengruppe GmbH

Archiv Dezember 2008:   Missbrauch der richterlichen Gewalt und Abhängigkeit der Anwaltschaft von der Justiz

Archiv Januar 2009:        Die Sichtweise der Autoren dies Blog bezüglich der gelebten Demokratie

Archiv Februar 2009:      Demokratie

 

Der Leser kann auch den folgenden Link aufrufen um die öffentlich zugänglichen Dokumente als PDF-Datei kostenlos vom Server zu laden: http://cid-163cda7ad00d11db.skydrive.live.com/home.aspx 

Sobald Sie den vorerwähnten Link anklicken, werden Sie zu Skydrive weitergeleitet und finden die Auflistung der veröffentlichten Ordner, deren Inhalte/Dokumente Sie kostenlos vom Server laden können.

– Klicken Sie den Ordner mit der linken Maustaste an, dessen Inhalt/Dokumente Sie herunterladen wollen.

– Auf der nächsten Seite erscheint der ausgewählte Ordner und die Information dass er öffentlich zugänglich ist. Klicken Sie erneut mit der linken Maustaste auf den Ordner.

– Auf der nächsten Seite erhalten Sie die Möglichkeit den Ordner/Dokumente als PDF-Datei herunter zu laden.

 

Auflistung der öffentlichen Ordner

1. Verwahrungsbruch bei der Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn und das folgende Ermittlungsverfahren gegen einen unschuldigen Beamten. Archiv März 2008, April 2008

2. Auszüge aus der Akte HRB 320 der deutsch-russischen Firma Störos Metallbau & Co. GmbH   Alle Archive

3. Dokumente der HRB 132-Akte des deutschen Unternehmen Störos Metallbau GmbH  Alle Archive

4. Ohne Rechtsgrundlage wird ein Wiederaufnahmeverfahren (Art. 19 II GG und 578 ZPO ff) in der Sache HRB132/HRB320 der Antragstellerin verweigert. Archiv März 2008, August 2008 bis Dezember 2008

5. BGH-Beschluss IIZB17-00. Der Senat duldet eine willkürliche Urteilsfindung auf der Basis von zwei verschiedenen Prozeßakten, eine greifbare Gesetzwidrigkeit wird nicht bekundet. Archiv März 2008, August 2008 bis Dezember 2008

6. Der Präsident des Landgericht Marburg/Lahn, Herr Gaßmann, nimmt Stellung zu der Amts wegigen Verwechslung der zwei Firmen HRB 132 und HRB 320 und deren Rechtsfolgen. Archiv März 2008, April 2008, Juli 2008 bis Dezember 2008

7. Ein Mieter wird ohne Rechtsgrundlage aus einem Zivilverfahren ausgeschlossen und als Folge der Artikel 13 Grundgesetz wissentlich von Amts wegen verletzt.  Archiv Juni 2008

8. Wiederaufnahme bezüglich des Verfahren 8 K 30/97, die Antragstellung erfolgt von dem, aus dem vorerwähnten Zivilverfahren ohne Rechtsgrundlage ausgeschlossenen Mieter. Archiv Juni 2008

9. Petition Nr. 1706-16 an den hess. Landtag vom 14. Mai 2005 und der Beschluss des Landtages vom 15. September 2005. Alle Archive

10. Die dokumentierte rechtswidrige amtswegige Suche einer Handhabe gegen einen deutschen Staatsbürger. Alle Archive, speziell das Archiv März 2009

 

 

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Amtsgericht Frankenberg/Eder duldet strafrechtlich relevante Aktivitäten eines erkennenden Verfahrensleiter zu Lasten eines deutschen Staatsbürgers um dessen Aussagebereitschaft in einer Strafsache gegen einen Justizbeamten zu brechen

Den heutigen Blogeintrag schreibt Bubi Wellen

Gleichzeitig mit dem heutigen Blogeintrag veröffentlichen wir über Skydrive in einem für jeden Leser zugänglichen Ordner die Papiere, die belegen, dass im Jahre 1996 ein Richter am Amtsgericht in Frankenberg/Eder ohne eine Rechtsgrundlage eine Handhabe gegen die deutsche Staatsbürgerin Frau Cornelia Stöhr aus Rosenthal sucht.

Frau Stöhr war seinerzeit die einzige Zeugin in einem Verfahren bezüglich eines Verwahrungsbruch bei der hiesigen Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn, welche neben ihrer Aussage auch die entsprechenden Dokumente beibringen kann. Die eingangs beschriebenen verfassungsrechtlich bedenklichen Aktivitäten des hiesigen Amtsgericht, scheinen in einem direkten Zusammenhang mit der vorerwähnten Strafsache gegen einen Justizbeamten zu stehen, weil eine andere Erklärung für die Vorgehensweise des Amtsgerichts/Verfahrensleiter nicht schlüssig dargestellt werden kann. Offensichtlich sollte die Aussagebereitschaft der Zeugin in dieser Sache gebrochen werden.

Ob das Gericht auch die hiesige Anwaltschaft gebeten hat sich aktiv an der Suche einer Handhabe gegen Frau Stöhr zu beteiligen muss offen bleiben, fest steht jedoch, dass die Anwaltskanzlei Kalabis und Partner aus Frankenberg/Eder, hier Herr Rechtsanwalt Martin Ernst, bestätigt, dass er sich an der Suche einer Handhabe gegen Frau Stöhr durch das Amtsgericht beteiligt. Siehe dazu das veröffentlichte Schreiben vom 28.11.1996/D6/D195 die Seite 3 der Absatz 3, welches ein schriftliches Zeugnis des Herrn Ernst darstellt.

Am 16. Dezember 2008 wird Herr Rechtsanwalt Ernst mit seinem vorerwähnten Schriftsatz aus dem Jahre 1996 konfrontiert und um eine Stellungnahme gebeten. Der Eingang des per Einschreiben zugestellten Schriftsatzes wird nicht bestätigt und den Ausführungen des Anschreiben wird nicht widersprochen. Ausgehend von dieser Situation sollte es keinen Zweifel mehr geben, dass seinerzeit ein Verfahrensleiter des Amtsgericht Frankenberg/Eder ohne Rechtsgrundlage eine Handhabe gegen Frau Stöhr suchte und die hiesige Anwaltschaft in diese Suche mit eingebunden war.

Am 25. Januar 2009 wird das Amtsgericht Frankenberg/Eder, hier der jetzige Direktor Herr Timm, bezüglich der vorerwähnten verfassungsrechtlich bedenklichen Aktivitäten des Gerichts/Beamte im Jahre 1996 in Kenntnis gesetzt und um eine Stellungnahme gebeten.

Das Antwortschreiben erhalten wir bereits am 29.1.2009. Inhaltlich wird leider nicht auf die Thematik der dokumentierten verfassungsrechtlich bedenklichen Aktivitäten einzelner Verfahrensleiter eingegangen, sondern der Direktor des Amtsgericht Frankenberg/Eder beschränkt sich darauf verbale Attacken gegen  Frau Stöhr zu bekunden.

Die heute von uns veröffentlichten Dokumente in dieser Sache bedürfen keiner weiteren rechtlichen Erklärung, allerdings ist es unser Anliegen die damals dokumentierten Vorgehensweise der Justizbehörde und der hiesigen Anwaltschaft zu hinterfragen.

Zunächst soll darauf hingewiesen werden, dass es von einem Anwalt sehr mutig ist, schriftlich dem Gericht zu bestätigen, dass er sich an einer rechtswidrigen Suche einer Handhabe beteiligt welche die Behörde initiiert hat. Mutig in sofern, dass eigentlich der Verfahrensleiter dem Anwalt eine Rüge zu erteilen hatte und wegen der Ausführungen seines Schriftsatzes normalerweise die zuständige Anwaltskammer in Kassel zu informieren hatte. Keine dieser Möglichkeiten ist von Seiten des Richters in Anspruch genommen worden, so dass die Schlussfolgerung berechtigt ist, der in diesem Blog dokumentierte Fall ist damals wie heute keine Einzelfall. Herr Rechtsanwalt Ernst muss sich mit der Rechtsunterzeichung seines Schriftsatzes vom 26.11.96/6/D195 seiner Sache sehr sicher gewesen sein auch im Hinblick darauf, dass er wegen seiner Ausführungen keine beruflichen Nachteile zu befürchten hat. Diese Sorglosigkeit des Anwaltes scheint ein weiteres Indiz dafür zu sein, dass bei der hiesigen Justizbehörde die geltende Rechtsordnung lediglich ein Stück Papier ist aber kein Rahmen für eine Urteilsfindung. 

Es ist ferner ungewöhnlich, dass ein Richter sich nicht zur Wehr setzt, der solch einen Schriftsatz von einem Anwalt zu den Akten erhält in dem bezeugt wird, der Richter habe bereits (rechtswidrig) mit der Suche einer Handhabe gegen einen deutschen Staatsbürger begonnen. Ein diesbezüglicher Aktenvermerk oder ein Verweis ist nicht auffindbar und belegt, dass verfassungsrechtlich bedenkliche Aktivitäten der Richterschaft in Frankenberg/Eder möglicherweise bis heute zum Alltagsgeschäft der Justizbehörde gehören.

Die Dokumente sind in dem öffentlichen Ordner: -Die dokumentierte rechtswidrige Amts wegige Suche einer Handhabe gegen einen deutschen Staatsbürger- kostenlos über Skydrive vom Server zu laden.

Es grüßt das ABC-Team  Asta, Bubi, Conny

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Ein Justizskandal dessen Wirkung über die hessische Landesgrenze hinaus auch im Ausland für Aufmerksamkeit sorgt, wird auf Skydrive in öffentlichen Ordner, hier sind die Dokumente kostenlos vom Server zu laden, dokumentiert.

 

Die Bereitschaft zur Aussage der Frau Cornelia Stöhr gegen die hiesige Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn im Zusammenhang mit einem gut dokumentierten Verwahrungsbruch soll dadurch gebrochen werden, in dem die Justiz zielgerichtet die wirtschaftliche und soziale Integration der Zeugin demontiert. Die Vorgehensweise der Behörden ist gut dokumentiert und kann in öffentlichen Ordnern über Skydrive kostenlos vom Server geladen werden. Analog diesen Dokumenten wird der Sachverhalt in einzelnen Handlungssträngen in den Archiven ab März 2008 aufgearbeitet. 

Unsere e-Mail Adresse: Asta-C-Wellen@live.de zur Kontaktaufnahme

Archiv März 2008:            Einleitung und Zusammenfassung des Sachverhaltes in Form von Gedichten

Archiv April 2008:            Die Generalstaatsanwaltschaft Ffm ist über ein kriminelles Netzwerk informiert

Archiv Mai 2008:              leer

Archiv Juni 2008:             Ein Mieter und seine Rechte werden in einem Zivilprozeß grundsätzlich verneint

Archiv Juli 2008:              Ermittlungsbehörden kennen das kriminelle Netzwerk und seine Aktivität

Archiv August 2008:        Die Firmen Störos GmbH und das deutsch-russische Unternehmen werden vorgestellt 

Archiv September 2008:  Wissentliche Amts wegige Vertauschung der Prozeßakten der zwei vorgenannten Firmen 

Archiv Oktober 2008:       Ungewöhnliche Haltung des Justizministeriums bezüglich der vertauschten Firmenakten

Archiv November 2008:   Störos Metallbau GmbH und deren Stammanteil an der Eural Firmengruppe GmbH

Archiv Dezember 2008:   Missbrauch der richterlichen Gewalt und Abhängigkeit der Anwaltschaft von der Justiz

 Archiv Januar  2009:      Die Sichtweise der Autoren dieses Blog, bezüglich der Demokratie

Der Leser kann auch den folgenden Link aufrufen um die öffentlich zugänglichen Dokumente als PDF-Datei kostenlos vom Server zu laden: http://cid-163cda7ad00d11db.skydrive.live.com/home.aspx 

Sobald Sie den vorerwähnten Link anklicken, werden Sie zu Skydrive weitergeleitet und finden die Auflistung der veröffentlichten Ordner, deren Inhalte/Dokumente Sie kostenlos vom Server laden können.

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Auflistung der öffentlichen Ordner

1. Verwahrungsbruch bei der Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn und das folgende Ermittlungsverfahren gegen einen unschuldigen Beamten. Archiv März 2008, April 2008

2. Auszüge aus der Akte HRB 320 der deutsch-russischen Firma Störos Metallbau & Co. GmbH   Alle Archive

3. Dokumente der HRB 132-Akte des deutschen Unternehmen Störos Metallbau GmbH  Alle Archive

4. Ohne Rechtsgrundlage wird ein Wiederaufnahmeverfahren (Art. 19 II GG und 578 ZPO ff) in der Sache HRB132/HRB320 der Antragstellerin verweigert. Archiv März 2008, August 2008 bis Dezember 2008

5. BGH-Beschluss IIZB17-00. Der Senat duldet eine willkürliche Urteilsfindung auf der Basis von zwei verschiedenen Prozeßakten, eine greifbare Gesetzwidrigkeit wird nicht bekundet. Archiv März 2008, August 2008 bis Dezember 2008

6. Der Präsident des Landgericht Marburg/Lahn, Herr Gaßmann, nimmt Stellung zu der Amts wegigen Verwechslung der zwei Firmen HRB 132 und HRB 320 und deren Rechtsfolgen. Archiv März 2008, April 2008, Juli 2008 bis Dezember 2008

7. Ein Mieter wird ohne Rechtsgrundlage aus einem Zivilverfahren ausgeschlossen und als Folge der Artikel 13 Grundgesetz wissentlich von Amts wegen verletzt.  Archiv Juni 2008

8. Wiederaufnahme bezüglich des Verfahren 8 K 30/97, die Antragstellung erfolgt von dem, aus dem vorerwähnten Zivilverfahren ohne Rechtsgrundlage ausgeschlossenen Mieter. Archiv Juni 2008

9. Petition Nr. 1706-16 an den hess. Landtag vom 14. Mai 2005 und der Beschluss des Landtages vom 15. September 2005. Alle Archive

 

 

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Asta C. Wellen schreibt am 14. April 1998 ein Gedicht über die sehr persönliche Fragestellung eines Menschen: wer bin ich und was ist der Sinn in meinem Leben

 

Wir, das sind die Autoren Asta Schäfer, Conny und Bubi Wellen möchten unseren Lesern mit unserem heutigen Blogeintrag teilweise die Tatsache erklären, dass ein auf/am Erfolg orientierter Entscheidungsprozess für ein sozialverträglichliches Handeln dem jeweiligen Entscheidungsträger keinen Raum lässt. Dieser Sachverhalt kann dadurch zu Ausdruck gebracht werden, dass mit Sanierungskonzepten eine Firma wirtschaftlich zu retten sein mag, aber anderseits viele Arbeitsplätze vernichtet werden. In diesem Fall zerfällt eine vorher homogene Gemeinschaft in zwei Lager mit unterschiedlichen Interessen die sich zur Verteidigung ihrer Privilegien kampfbereit formieren. Die geltende Rechtsordnung in unserem Staat bietet zur gütigen Beilegung dieser Art von Konflikten eine gute Basis, und das Grundrecht gewährt allen Beteiligten das Recht für ihre jeweiligen Interessen sich zu versammeln, ihre Meinung öffentlich zu vertreten und gegebenenfalls vorübergehend die Arbeit nieder zu legen. Diese Form der gelebten Demokratie ist ein Gewinn für die Gesellschaft, und ein Beispiel für die Stabilität des Staates. 

Sobald zwei Parteien existieren, und wir meinen in diesem Fall auch zwei Menschen als die kleinste Form eines Staats, sind Konflikte vorprogrammiert so dass es Richtlinien bedarf, um das Zusammenleben zu organisieren. Besteht die Möglichkeit eine dritte Partei in dieses Szenario ein zubinden, kann man im weiteren Sinne von der Ausübung der zu richtenden Gewalt sprechen. Auch dieser Entscheidungsträger sollte sich seiner Verantwortung genau wie der Gewerkschaftsführer oder der Manager eines Betriebes in Verbindung mit der Ausübung von Macht seiner Position bewusst sein, und zum Wohle der Allgemeinheit handelnd tätig werden.

Die Bereitschaft zum Wohle der Allgemeinheit handelnd tätig zu werden, kann durchaus auch in einer Form der Einsamkeit für die Führungskraft münden, hierzu die nachfolgenden Zeilen von Asta C. Wellen aus dem Jahre 1998.

Bis bald, es grüßt das ABC-Team   Asta, Bubi, Conny

Meine Gedanken heute Abend in Worte zu fassen fällt mir schwer,

ich sehe den Horizont und davor das endlose Meer.

Ist mein jetziger Standort das Festland und sehe ich von hier das Panorama,

oder bin ich wie ein Vogel im Wind, welch ein Drama.

Vielleicht bin ich auf dem Ozean in einem kleinen Boot,

Hunger und Durst bringen mir irgendwann den Tod.

Eine Strömung ist spürbar und führt mich irgendwo hin,

mein Kompass zeigt nach Norden und doch weiß ich nicht wo ich bin.

Möglicherweise bin ich wie die Winde, die in den Höhen wehen,

welche die so wie sie kommen auch wieder gehen.

Manche werden mit Namen Tornado oder Passat genannt,

den Metreologen sind diese Luftströmungen bekannt,

und ob diese Winde den Menschen Heil und Segen bringen,

oder ganze Landstriche durch Naturkatastrophen verschlingen.

 

Doch woher komme ich und wo gehe ich hin,

und wer weiß, wer ich wirklich bin ?

Welchen Namen trage ich und was ist meine Eigenschaft,

bin ich ein Sandsturm oder bringe ich Regen für die trockene Landschaft.

Ich scheine überall und nirgendwo zu sein,

einmal ganz groß und doch wieder klein.

Man kennt mich und trotzdem bin ich unbekannt,

jeder erzählt über mich, doch mein Name wird nicht genannt.

Ich bin ein Mensch, von dessen Format es viele gibt,

solche die man nicht hasst und die man nicht liebt.

Diese Menschen kommen und gehen wie der Wind,

weil sie als störender Faktor abgestempelt sind.

Sie kommen ohne Hass und gehen ohne Liebe

sie schenken kein Vertrauen und doch sind sie keine Diebe.

 

Nein, ich bin nicht wie das Meer oder der Wind,

ich trage Euren Namen, ich bin Euer Kind.

Mit mir wurde ein Lebensweg in die Wiege gelegt,

die Lösung dieser Aufgabe hat mein Dasein bis heute bewegt.

Ich ahne woher ich komme und ich weiß wohin ich gehe,

mein Leben ist nicht so simpel, dass eine Böe es verwehe.

Autor: Asta C. Wellen

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Demokratie ist eine Form des Zusammenlebens die es niemandem Recht machen kann, aber Jedermann kann die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze respektieren und zur deren Weiterentwicklung zum Wohle der Allgemeinheit seinen Beitrag leisten.

 

Die Überschrift des Blog-Eintrag für diesen Monat vermag nicht alle Feinheiten für das Verständnis einer Demokratie in unserer Gesellschaft erfassen, aber ich meine, dass so auch jede zwischen menschliche Beziehung zu organisieren ist. Dazu ist es unbedingt erforderlich, dass man demjenigen aufmerksam zuhört, der etwas zu berichten hat. Derjenige der Zuhört sollte sich auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen und sich so sein eigenes Bild von der vorgetragenen Sachlage verschaffen und dann nach Recht und Ordnung sein nächsten Tun bestimmen. Leider treten in diesem Zusammenhang all zu oft die ureigenen Instinkte unseres Dasein in den Vordergrund und drängen die, dem Menschen von Seiten der Wissenschaft bescheinigte Fähigkeit der logischen Entscheidung und des entsprechenden Handelns in das Abseits. Ein Gefühl, dass den Glauben vermittelt ein mehr an Wissen und Intelligenz zu besitzen als die andere Mitglieder der Spezies Mensch, kann individuell den Eindruck von Obrigkeit und den Wunsch nach Einfluss auf alle Entscheidungsprozesse der Gemeinschaft auslösen. Das Streben nach absoluter Macht des Individuum in einem sozialen Gefüge ist ein Faktor der offene Kampfhandlungen auch mit Hilfe der Psychologie nach sich zieht. Wie weit in einer Zivilisation diese Aggressionen ausgelebt werden dürfen regeln im allgemeinen geschriebene und ungeschriebene Gesetze.

Zu den ungeschriebenen Gesetzen zähle ich, Asta Schäfer, welche den heutigen Eintrag schreibt, den humanistischen Gedanken. Ich freue mich, wenn ich mein Wissen zu Gunsten jemanden einsetzen kann, der diese, meine Fähigkeiten nicht besitzt. Sollten meine Aktionen zu einem positiven Resultat führen, kann ich keine Genugtuung darüber empfinden wie gut ich doch bin, sondern ich habe ein Gefühl der Freude jemanden ein Geschenk gemacht zu haben. Meine Philosophie des Lebens ist ein fester Bestandteil der Weiterentwicklung meines Selbstbewusstsein, der von anderen Mitmenschen oftmals als eine Schwäche meiner Persönlichkeit angesehen wird.

Die gelebte Demokratie, ihre geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze so wie die Macht, welche diese dem Individuum in der Gesellschaft verleihen, sollen an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Die vorerwähnten Beispiele, das in Bezug auf mich dargestellte Verhalten ist fiktiv, kann nur einen Eindruck darüber vermitteln, wie kompliziert ein gemeinsames Zusammenleben in einem Staat sein kann.

Wir, das ABC-Team, vertreten die Meinung, dass es noch eine dritte Gesetzmäßigkeit bei der Umschreibung des Wortes Demokratie gibt, und zwar den Menschen und seine Persönlichkeit die zur Entwicklung einer funktionierenden Staatsordnung beiträgt. Das Leben, d.h. das soziale und politische Umfeld und die hier gesammelten Erfahrungen des Einzelnen können als ein tragendes Element oder zu dem Wegfall der Demokratie als eine Form des Zusammenlebens angesehen werden. Ein unzufriedener Mensch hat ein unzureichendes Selbstbewusstsein um sich erfolgreich gegen die Ausübung der Macht eines scheinbar stärkeren Individuum zur Wehr zu setzen. Als Folge wird der Führungsanspruch des Stärkeren mit allen Konsequenzen durchgesetzt, das geschriebene und das ungeschriebene Gesetz verlieren an Bedeutung. Der nunmehr "geführte" Mensch wird der Natur entsprechend in einzelnen Fällen noch einmal aufbegehren, und letztendlich wegen seiner erfolglosen Aktionen jeden Widerstand gegen die Führung seiner Person durch andere zukünftig unterlassen. Aus dem persönlichen Bereich lässt sich die Erfahrung des unmündigen Bürger auf das Tagesgeschäft der Politik übertragen, so in etwa nach dem Motto ob ich zur Wahl gehe oder nicht, die da Oben machen doch was sie wollen, oder die Behörden geben nur denen die schon was haben usw. Hier scheint sich ein Kreislauf in Gang zu sein, welcher der Weiterentwicklung einer gelebten Demokratie durch jeden Bürger im Wege steht.

Bis bald, es grüßt das ABC-Team, Asta, Bubi, Conny

 

Uns ist eine Geburtstagskarte des Salon hairliche zeiten, Vöhl-Buchenberg zu den Händen gelangt, die uns im Zusammenhang mit den überbrachten Glückwünsche in Verbindung mit der Analyse des Lebens und den Menschen beeindruckt hat. Hier die Druckschrift:

Des Menschen Leben ist wie ein Mosaik.

Wie ein Mosaik, in welches immer wieder Teile eingefügt werden, fügt sich das Leben aus unterschiedlichen Farben und Formen zum Ganzen.

Jedes Mosaiksteinchen ist ein Teil aus dem Leben und wird in der Erinnerung aufbewahrt.

Sieht man die Menschen wahrhaft an, so erkennt man in jedem das Mosaik, und sieht, wie weit er mit sich selbst gekommen ist.

Es gibt helle und dunkle Stellen in diesem Mosaik- leichte und schwere Erfahrungen, Tage und Stunden. Manche sind so schön und kommen auf die Sonnenseite, andere wiederum setzt man fein säuberlich auf der Hinterseite ein. Einige werden wieder aussortiert, wenn der Platz benötigt wird, nicht jedoch die wichtigen Teile, sie passen in das Mosaik und würden Löcher hinterlassen.

Manche Mosaike sind unrund, wenn man sie dreht. Sie laufen eckig, oder es fallen Teile heraus. Ein solcher Mensch ist ruhelos, er sucht nach seinem Weg.

Bei anderen wiederum ist es eine Freude, sie anzusehen, ihr Gesamtbild ist harmonisch und leuchtend schön. Ein solches Mosaik ist immer noch nicht abgeschlossen, aber der Mensch, der ein solches in sich trägt, ist mit sich selber im Einklang, auf dem richtigen Weg zu sich selbst, und die Harmonie mit sich selbst, strahlt er nach außen auch aus.

Jedes Detail hat etwas Unvergleichliches, Eigenes, und ist, aus der Distanz betrachtet, doch nur Teil von etwas völlig Anderem.

Alle Teile liegen auf festem Grund, werden von ihm getragen und gehalten.

Betrachtet man das Mosaik aus der Nähe, fallen nur die einzelnen Steinchen in ihrer je eigenen Farbe, Form und Struktur ins Auge.

Erst aus der Ferne sieht man das Gesamtbild, erst aus der Distanz erkennt man, dass das Leben bunt und in sich geschlossen und fertig ist- so wie ein Mosaik.

 

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Der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und dessen wissentliche Amts wegige Verletzung scheint mit dem Hinweis auf die Veröffentlichung der Dokumente in diesem Blog für den obersten Dienstherrn der hessischen Justiz ohne Belang zu sein.

 

Jeder Verfahrensbeteiligte sollte davon ausgehen können, dass die persönliche Meinung eines Verfahrensleiters die Prozeßentwicklung und die Urteilsfindung nicht beeinflussen wird. Analog den Lehrbüchern sollte eine Entscheidung von Seiten des Gerichts erfolgen, welche eine Momentaufnahme der Beweisführung einer jeden Partei in einem Verfahren widerspiegelt. Natürlich kann es vorkommen, dass ein Verfahrensleiter weitere Informationen zur Erforschung des tatsächlichen und rechtlichen Sachverhaltes benötigt, und von Amts wegen bereits bekanntes anderweitiges Aktenmaterial bei zieht. In diesem Fall wird jede Prozesspartei entsprechend von Amts wegen informiert um zu dem, von dem Gericht zusätzlich bearbeiteten Aktenmaterial eine Stellungnahme abzugeben.

Diese Entwicklung eines Prozesses wird in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise gestört, wenn ein Richter/in sich dazu verleiten lässt, sein Richteramt dazu zu missbrauchen, einen Staatsbürger ohne dessen Kenntnis zivilrechtlich zu verfolgen, in dem der Beamte die ortsansässige Anwaltschaft zusätzlich um Mithilfe bittet. Nur so kann das schriftliche Zeugnis des Herrn Rechtsanwalt Martin Ernst aus Frankenberg/Eder vom 28. November 1996, die Seite 3 der Absatz 3 interpretiert werden, hier das

Zitat: .. vielleicht aber dem Gericht eine neue Handhabe für das weitere Vorgehen gegen die Geschäftsführerin liefert: Zitat Ende.

Das schriftliche Zeugnis belegt, dass eine Justizbehörde/Beamter versucht, eine Zivilperson zu diskriminieren und die Behörde von sich aus bereits aktiv geworden ist aber noch nichts gegen die Geschäftsführerin gefunden hat, und der Anwalt, der von dieser Behördenaktion Kenntnis hat, bei der Suche behilflich sein möchte.

Das Dokument stellt die Seite 74 der öffentlich zugänglichen Handelsregisterakte HRB 132/320 des AG Marburg/Lahn dar und ist in diesem Blog über den öffentlichen Ordner HRB 132 Akten kostenlos als PDF-Datei vom Server zu laden.

Dass ein derartiges schriftliches Zeugnis über die rechtswidrigen Aktivitäten einer Justizbehörde/Beamten offiziell zu den Prozessakten in einem laufenden Verfahren von einem Anwalt gereicht wird, ist außergewöhnlich. Darüber hinaus ist es unverständlich, dass sich der erkennende Richter/in nicht gegen das ihn belastende schriftliche Zeugnis verwehrt und dem Rechtsanwalt Martin Ernst eine Rüge erteilt. Noch wesentlich brisanter ist die Tatsache, dass der dokumentierte wissentliche und schuldhafte Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in den nachfolgenden Beschwerdeinstanzen bis hin zum Bundesgerichtshof keinen Anlass bietet, die Urteilsfindung in der Handelsregistersache -Störos- wegen der greifbaren Gesetzwidrigkeit zu hinterfragen.

An dieser Stelle sei auch die Frage erlaubt, zu welchem Zweck die Dienstaufsicht existiert, wenn weder die damalige Präsidentin des Oberlandesgericht Frankfurt/Main noch die hessische Staatskanzlei aufgrund der überlassenen Akten einen Rechtsbruch in der Handlungsweise des Beamten zu erkennen vermag, einen Staatsbürger ohne Rechtsgrundlage zum Zwecke der Suche einer neuen Handhabe zu verfolgen. Mit dem Hinweis auf den geführten Schriftverkehr mit dem Dienstherrn der hessischen Justizbeamten kann der Eindruck entstehen, das Grundgesetz an sich sei von Fall zu Fall bei der Rechtsprechung im Bundesland Hessen ein wertloses Stück Papier und ein Verfahrenleiter kann den, ihm vom Gesetzgeber zugestandenen Handlungsspielraum bei der Prozessentwicklung beliebig verlassen.

Dieser Eindruck wird dadurch unterstützt, dass der Anwalt Herr Ernst recht freimütig das vorerwähnte Zeugnis am 28.11.1996 über die behördlichen Aktivitäten schriftlich zu den Prozeßakten reicht, offensichtlich wird von diesem keine Konsequenz erwartet. Ausgehend von dieser Logik muss davon ausgegangen werden, dass ein Anwalt zum Schutz seiner Mandaten auf das Wohlwollen der Richter angewiesen ist und sich so in einen Sog von gegenseitigen Abhängigkeiten hineinziehen lässt. An welcher Stelle hier die Grenze zu Korruption und Willkürurteil überschritten wird kann nicht abschließend bestimmt werden, fest steht jedoch, dass ein solcher Verfahrensverlauf nicht mit einer Urteilsfindung analog der geltenden Rechtssprechung abgeschlossen werden kann.

Mit dem Hinweis auf das gesamte bisher veröffentlichte Aktenmaterial über Skydrive in diesem Blog kann der Eindruck entstehen, dass die hessische Justiz sich langsam aber sicher von dem Grundsatz der demokratischen Staatsordnung in der BRD entfernt. Dass ein Zivilrichter eine Handhabe ohne Rechtsgrundlage gegen einen deutschen Staatsbürger sucht, ist definitiv eine Aktion welches der Judikative durch das Grundgesetz untersagt ist. Das langsame Aufbrechen der Teilung der Gewalten im Bundesland Hessen ist ein ernst zu nehmender Faktor und scheint schon so weit etabliert zu sein, dass selbst der Zivilsenat des Bundesgerichtshof verfassungsrechtlich bedenkliche Urteile abnickt.

Diesen Eintrag hat Asta geschrieben.

Bis bald, das ABC-Team    Asta, Conny, Bubi

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Die Eural-Firmengruppe GmbH wird von Metallbau-Firmen gegründet mit dem Ziel, eine eigene Systemkonstruktion für wärmegedämmte Aluminiumfenster und -türen zu entwickeln.

 

Anfang der 80 Jahre des vorigen Jahrhunderts waren auf dem deutschen Markt einige Systemhersteller von wärmegedämmten Aluminiumprofil-Systemen präsent, welche ihre damalige Dominanz bezüglich der Qualität ihrer Produkte über eine Preisgestaltung ausübten, die für den Handwerker und seine Kundschaft nicht mehr vertretbar war. Die Qualitätsanforderungen sind unter anderem über technische Daten der fertigen Fenster- und Türelemente definiert worden, deren Prüfung ein Institut in Rosenheim vornahm und zertifiziert. Ein entsprechendes Dokument wird dem Hersteller/Entwickler der Profilsysteme zur Verfügung gestellt welches wiederum dem Handwerker als Qualitätsnachweis des von ihm angefertigten Fensters z.B. bei einer öffentlichen Ausschreibung dient.

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen der staatlichen Bauämter sind die qualitativen Anforderungen für Fenster und Türen aus Aluminium laut den Ausschreibungsunterlagen den technischen Daten für die Profilsysteme der wenigen auf den deutschen Markt damals aktiven Firmen angepasst. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, musste der sich bewerbende Handwerker einen Preiskampf mit seinem Konkurrenten liefern, der letztendlich eine Existenz bedrohende Situtation für den ausführenden Betrieb der Staatsaufträge bedeuten konnte. 

Dem privaten Kunden dagegen waren die hohen Anschaffungskosten für wärmegedämmte Aluminiumfenster und Türen nicht allein mit dem entfallenden Folgekosten für die Wartung zu erklären, so dass hier ein Potenzial den Auftragseingang für den Betrieb zu sichern entfällt.

Verschiedene freiberuflich tätige Techniker sahen hierin eine Marktlücke und entwickelten in eigener Verantwortung Systemkonstruktionen die technisch durchdacht aber nicht ausgereift waren und wegen der fehlenden kostspieligen Zertifizierungsprozedur durch das Institut in Rosenheim nicht im großen Stil zu vermarkten waren, obwohl das Preis-Leistungs Verhältnis offenkundig im Vorteil war.

Ich möchte an dieser Stelle die geniale Idee der damals kleinen Firma Trauernich und Schilling in Großefehn erwähnen, pressblanke Aluminiumprofile und Kunststoffstege auf einer selbst gebauten Maschine bündig einzurollen und damit eine wärmegedämmte Aluminiumkonstruktion herzustellen, die dann eloxiert oder farbbeschichtet werden kann. Diese Technik ist später von den Gründungsmitgliedern der Eural-Firmengruppe GmbH übernommen und weiter entwickelt worden.

Die Firma Störos Metallbau GmbH HRB 132, Rosenthal, ist einer der Gesellschafter welche die Eural-Firmengruppe GmbH mit gegründet hat. Die Gesellschafter sind in der Mehrzahl Metallbauer aus verschiedenen Regionen in Deutschland, welche mit der Gründung einer Firma das Ziel verfolgten das technische Wissen der Handwerker zu bündeln und eine eigene wärmegedämmte Aluminiumkonstruktion zu entwickeln, welche dem technischen Standard entspricht. Damit sollte eine gewisse Unabhängigkeit der Handwerksbetriebe von der Dominanz der damaligen Marktführer für Aluminiumsystem-Konstruktionen erreicht werden. 

Diesen Blog schreibt heute Conny, weil sie seinerzeit die weitere Entwicklung und die Nutzung des später patentrechlich geschützten Namen "Eural" und das damit verbundene wärmegedämmte Profilsystem aus Aluminium verfolgen konnte.

Die Zusammenarbeit der Gesellschafter beim Aufbau der Eural-Firmengruppe GmbH funktioniert von Anfang an gut, es werden Gesellschafterversammlungen an den Orten abgehalten, an dem zum Beispiel ein Gesellschafter seinen Betrieb führt wobei eine Betriebsbesichtigung zum allgemeinen Programm gehört. Technische Probleme und Lösungen werden erörtert und Neuentwicklungen zum Zwecke der Zertifizierung dem Prüfinstitut in Rosenheim übergeben, wirtschaftliche Aspekte stehen ebenso auf der Tagesordnung wie die Berufung des Geschäftsführers der Gesellschaft und sein Gehalt. Um die Gesellschaft finanzieren zu können wird von jedem Gesellschafter ein Nutzungsentgelt für das in der Entwicklung befindliche "Eural" Profilsystem entrichtet und es wird vertraglich fixiert, dass ein Gesellschaftsanteil nicht käuflich zu erwerben ist. Es können lediglich neue Gesellschafter durch Beschluß der Gesellschafterversammlung Mitgesellschafter der Eural-Firmengruppe GmbH werden.

Die Entwicklung des Profilsystem "Eural" beschränkt sich letztendlich nicht mehr auf ein pressblankes Aluminiumprofil sondern es folgen Kunststoffstege und Gummidichtungen für verschiedene technische Funktionen. Das sich ergänzende System erreicht einen Umfang in Katalogform und erregt die Aufmerksamkeit anderer Metallbauer, die ein ausgewogenes Preis-Leistungs Verhältnis erkennen. Diesen Sachverhalt macht sich die Störos Metallbau GmbH zu Nutze und beginnt einen Handel mit dem Eural-Profilsystem zunächst in den neuen Bundesländern, später wird ein Handel in den GUS-Staaten fokusiert. Ein Vertriebsweg ist mit der schriftlichen Vereinbarung zwischen einem Aluminiumpresswerk in der Ukraine und der Störos Metallbau GmbH im Jahre 1995/1996 geöffnet worden. Andere Gesellschafter etablieren die Eural-Profilkonstruktion in Europa oder in einem Fall in Asien. Um solche Großaufträge auch logistisch abwickeln zu können gibt es lt. einem Gesellschafterbeschluss eine Regelung die besagt, dass Presswerkzeuge für die Eural-Konstruktion auch bei anderen Werken eingerichtet werden können, sofern diese Firmen gelistet werden und ein entsprechendes Nutzungsentgelt an die Eural-Firmengruppe GmbH abführen. Eine derartige Vereinbarung beinhaltet z.B. die Vereinbarung mit dem Aluminiumpresswerk in der Ukraine, wo Presswerkzeuge des Eural-Systems eingerichtet werden sollten um die Logistik großer Vertriebsmengen zu bewältigen.

Dem gegenüber ist die Auftragsabwicklung im kleinen Umfang in sofern abgesichert, weil damals ein Lagerbestand für das Eural-System von der Firma Klöckner in Hagen verwaltet wird, die Auslieferung der Ware ist durch den Tourendienst der Firma Klöckner erfolgt. Diese Ausführungen weisen darauf hin, dass sich das Eural-Profilsystem langsam am Markt etabliert.

Für heute verbleiben wir     bis bald das ABC-Team  Asta, Bubi, Conny

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Der Anwaltszwang im Zusammenhang mit einer Zivilklage bei dem Landgericht scheint eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke im Rechtsschutzsystem zu offenbaren, weil ein Anwalt ein Mandat in einer zivilen Streitigkeit ablehnen kann.

Diesen Blogeintrag schreibt Bubi Wellen

Der Artikel 34 des Grundgesetz der BRD in seiner jetzigen Fassung ist eine Garantie dafür, dass, wenn aus welchen Gründen auch immer jemand in Ausübung seines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm obliegende Amtspflicht gegenüber einem Dritten verletzt, die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft in deren Diensten er steht trifft. Hieraus leitet sich ein Amtshaftungsanspruch ab, welcher unter anderem auf dem Wege der Klageerhebung gegen den Staat oder die Körperschaft gerichtlich durchgesetzt werden kann. Aus formellen Gründen ist dieser angestrebte Zivilprozess in der ersten Instanz nur vor einem Landgericht zu verhandeln und in diesem Fall muss der Rechtschutzsuchende einen Anwalt/in seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Der Anwaltszwang in diesem Zusammenhang soll eine Garantie dafür sein, dass ein Jurist kompetent die Interessen seines Mandanten dem Gericht vorträgt um ein höchst mögliches Maß an Rechtschutz für diesen zu erhalten.

Anders als die Vertretung in einem Strafprozess kann ein Zivilmandat von einem Anwalt/in grundsätzlich abgelehnt werden, ohne diesbezüglich eine Rechenschaft ablegen zu müssen. Sofern eine Ablehnung des Mandates aus Gründen der offenen Frage der Prozeßfinanzierung erfolgt, kann dieser Mangel mit einen Prozesskostenhilfeantrag des Rechtschutzsuchenden, welcher auf der Geschäftsstelle des zuständigen Landgerichts durch persönliches Erscheinen zu Protokoll erklärt wird, behoben werden. Um über diesen Antrag entscheiden zu können hat das zuständige Landgericht ein Zivilverfahren zu eröffnen um den tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zu erkunden. Dieser Verfahrensweg hat zur Folge, dass bereits eine Vorentscheidung getroffen wird ob die beabsichtigte Klageerhebung durch einen bei dem Gericht zugelassen Anwalt/in in dieser vorgetragenen Sache eine Aussicht auf Erfolg hat. Der folgende Beschluss ist wiederum ohne anwaltliche Hilfestellung auf einem zulässigen Rechtsweg anzufechten, sofern der Antragsteller die Begründung seiner Beschwerde formgerecht durch persönliches Erscheinen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll erklärt. Selbst die zulässige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist mit der Einhaltung der vorher erörterten formellen Vorgehensweise des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag möglich.

Diese Ausführungen zeigen, dass jeder Rechtschutzsuchende seine Sache auch ohne einen kompetenten und bei Gericht zugelassen Anwalt/in eigenverantwortlich vertreten kann, sofern es sich um Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Beschlüsse) handelt, auch dann, wenn diese unter das Richterprivileg (Richter/in entscheidet) fallen.

An dieser Stelle sei die Frage erlaubt, ob tatsächlich mit dieser formellen Möglichkeit auch ohne einen Anwalt/in eine Sache erstinstanzlich vor ein Landgericht zu bringen eine Lücke im Rechtschutzsystem geschlossen ist, und wie diese Vorschrift  in der Praxis Anwendung finden kann. Zu bedenken ist, dass nicht jeder Bürger sich kurzfristig so intensiv mit der Rechtswissenschaft beschäftigen kann, wie es z.B. die rechtliche Begründung seines Antrages bei dem Gericht erfordert, und mit dem Hinweis auf die mögliche Ablehnung eines Mandat durch den Anwalt/in in Zivilsachen, könnte eine eingehende Rechtsberatung auch versagt sein. Auch folgender Faktor ist zu bedenken: Obwohl die ständige Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgericht zum Artikel 103, I GG eindeutig ist, kann trotzdem nicht zweifelsfrei verneint werden, dass ein Verfahrensleiter/in die Eingabe eines Bürgers der kein Jurist ist, nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit bearbeitet und die folgende gerichtliche Entscheidung aufgrund der schuldhaften Verletzung der Amtsprüfungspflicht mit wesentlichen Verfahrensfehlern zu Lasten des Rechtschutzsuchenden behaftet ist.

Hier die ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht welche das Gericht verpflichtet Zitat: die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 63, 177=NJW 1983, 2187. Diese Garantie gilt nicht nur für das tatsächliche Vorbringen, sondern auch für die rechtlichen Erwägungen der Parteien (BVerfG, NJW-RR 1993, 383. Zitat Ende, Quelle: JuS-Entscheidungen Münzberg/Wagner, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zivilprozeßrecht. Der von uns veröffentlichte Fall -Störos- eignet sich hervorragend dafür den Beweis zu führen, dass in das Alltagsgeschäft der Justiz der Wille des Gesetzgebers keine Lücke im Rechtschutzsystem entstehen zu lassen und die ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht zu dem Art. 103 I GG nur bedingt integriert sind.

 

Unsere vorherigen Blog-Einträge erarbeiten die jeweils unterschiedliche Struktur der deutschen Firma HRB 132 (Eintrag 6. August 08) und die der deutsch-russischen Firma HRB 320 (Eintrag vom 3. September 08). Für jeden Leser besteht die Möglichkeit in öffentlich zugänglichen Ordnern an dieser Stelle das Aktenmaterial vom Server zu laden, um bei dem Vergleich der Papiere sofort zu erkennen, dass die beiden eigenständigen Firmen nicht identisch sind, hier z.B. der Name und die HR-Nummer, die jeweiligen Geschäftsführer und die unterschiedliche Liste der Gesellschafter.    Siehe dazu die Ordner  – Dokumente der HRB 132 Akte    und     – Auszüge aus der HRB 320 Akte  

Mit dem Hinweis auf den Vermerk in den Akten HRB 320 vom Dezember 1997 ist auch dem Gericht bekannt, dass diese zwei Firmen von Amts wegen im Zusammenhang mit einem Handelsregisterverfahren vertauscht/vermischt worden sind und dieser Sachverhalt ein Eingreifen der Justiz erfordert, z.B. eine Rücksprache mit der Industrie- und Handelskammer und der dortigen Sachbearbeiterin. Ausgehend von diesem beabsichtigten Eingreifen des damals zuständigen Rechtspflegers/in sollte davon ausgegangen werden, dass nunmehr auch das vermischte Aktenmaterial HRB 132 und HRB 320 von Amts wegen getrennt wird und bereits bekannt gemachte gerichtliche Entscheidungen bezüglich der Firma HRB 132 in deren Handelsregistersache überprüft werden. Eine formelle Überprüfung der bisherigen Urteilsfindung wird mit der Begründung der Beschwerde in die Wege geleitet, alle gerichtlichen Bekanntmachungen der Vorinstanz in dieser Sache seien bezüglich der Beschlussbegründung weder der Firma HRB 132 noch der Firma HRB 320 zu zuordnen weil der jeweilige Verfahrensleiter auf der Basis des vorgelegten vermischten/vertauschten Aktenmaterials entschieden habe.

Jeder Leser unseres Blog, welcher sich die Dokumente der vor erwähnten zwei öffentlichen Ordner vom Server lädt kann erkennen, dass es sich um zwei verschiedene Firmen handelt. Des weiteren wird der gesunde Menschenverstand dem User bestätigen, dass ein Gericht nicht einfach die zwei verschiedenen Firmen und deren Prozeßakten vermischen darf. Auf dem Fuß folgt die logische Frage warum hat das Gericht im Dezember 1997 nach dem es den Irrtum erkannt hat, nicht die Akten HRB 132 und HRB 320 getrennt und im Zuge später verhandelten Rechtswege den Amts wegigen Irrtum korrigiert und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.

Zwangsläufig muss auch die Hinterfragung des Sachverhaltes erlaubt sein, warum hat kein Verfahrensleiter/in die Rechtsmittelbegründung der Prozeßbeteiligten, hier der damaligen Geschäftsführerin der Firma HRB 132 in keinem Verfahren zu Kenntnis genommen und überprüft, obwohl direkt vor dem Richter/in die vermischten/vertauschten Akten der zwei verschiedenen Firmen HRB 132 und HRB 320 auf dem Tisch zur Einsichtnahme vorliegen. Viele Gründe können in diesem Zusammenhang angeführt werden, von mangelnder Berufserfahrung der Beamten über die Wahrung von Standespfrüden und dem Schutz des/der Kollegen/in der Vorinstanz vor dem Vorwurf der schuldhaften Verletzung der Amtsprüfungpflicht bis hin zu dem Unterschätzen der Vorträge eines rechtskundigen Bürgers/in bei dem Gericht.

Nicht zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang auch der Aspekt, dass viele Beamte eine politische Karriere anstreben und umgekehrt eine politische Ambition zur positiven Entwicklung einer Beamtenlaufbahn beitragen kann. Diese Perspektive sollte nicht mit einem für Recht erkannten Fehlverhalten eines nach politischen Einfluss strebenden Bediensteten des Staates befleckt sein, so dass die Vermutung nahe liegt, derartige Erwägungen könnten mehr Einfluss auf die Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nehmen als die geltende Rechtsordnung an sich.

Diese Ausführung ist nicht unbedingt als ein unbedeutender Faktor ein zu stufen, denn ein Studium der beruflichen Qualifikation der zur Wahl stehenden Kandidaten eines beliebigen Wahlkreises oder zum örtlichen Gemeindevertreter offenbart nicht nur die Anzahl der sich bewerbenden Beamten, sondern auch dass der auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft freiberuflich tätige Personenkreis ebenfalls zahlreich vertreten ist. In wie weit diese Erkenntnis dazu beitragen kann die Theorie zu unterstützen ein Rechtsanwalt/in lehne ein Zivilmandat ab da er einem Justizbeamten nicht in Erklärungsnot bringen möchte, weil sowohl dieser als auch der Anwalt/in ein politisches Amt anstrebt und man sich im beiderseitigen Interessen wegen eines Rechtschutzsuchenden in einer Zivilstreitigkeit nicht gegenseitig belasten will, sollte der Leser unseres Blog für sich allein weiter thematisieren.

Damals hat sich Conny, die auch in diesem Blog schreibt, mit der Thematik Beamte und kollegiale Verbundenheit bzw. politische Karriere beschäftigt, und die Anordnung des Hess. Ministeriums der Justiz vom 8. Februar 2001 StAnz.S.883.JMBI. S . 179 im Zuge der Ausübung ihres Petitionsrecht hinter fragt. Die Anordnung besagt, dass Amtsvergehen welche Haftungsansprüche nach sich ziehen können z.B. von der/dem Präsidenten des Oberlandesgericht in Frankfurt/Main geprüft werden und nicht mehr von dem hess. Justizministerium an sich. Mit anderen Worten, die Verordnung beauftragt einen Beschuldigten sich selbst zu prüfen und einen Bericht über die Anschuldigungen gegen sich selbst zu erstellen. An dieser Stelle sollten berechtigte Zweifel angebracht sein zu glauben, dass das Fehlverhalten eines Justizbeamten am OLG Ffm von der Präsident/in in einem unabhängigen Prüfungsverfahren bestätigt und geahndet wird.

Die Petition vom 14. Mai 2004 (Az. 01706/16) an den Hessischen Landtag erörtert den Sachverhalt, dass sich die vorerwähnte Anordnung vom 8.2.2001 gegen die Belange des Bürgers richten kann weil die Möglichkeit ein vorgetragenes Anliegen objektiv zu bearbeiten nicht mehr hinreichend gegeben ist, z.B. wird auf die kollegiale Verbundenheit in Justizkreisen aufmerksam gemacht. Es werden Vorschläge unterbreitet, wie der Bürger zu seinem Recht kommen könnte wenn er ein Opfer der Staatsgewalt geworden ist, z.B. Gerichtsstand in einem anderen Bundesland, parlamentarisches Gremium an welches sich das Opfer wenden kann usw. Des weiteren wird der Petitionsausschuss des hess. Landtages gebeten, die vorerwähnte Anordnung an sich zu überprüfen z.B. hinsichtlich deren Nutzen zu Gunsten der Belange des Staatsbürgers. Der Schriftverkehr in dieser Sache ist auszugsweise in einem öffentlichen Ordner in diesem Blog vom Server zu laden. Vorab soll darauf hingewiesen werden, dass entweder Conny den Schriftsatz der Petition an den hessischen Landtag nicht deutlich und für jeden Leser verständlich ausformuliert hat oder die Mitglieder des Petitionsausschuss neigen dazu die Bearbeitung unerwünschter Themen offen zu lassen.

Die Frage ist erlaubt: Wie abhängig ist unsere Justiz von der Politik bzw. die Politik von der Justiz, und wie werden die Belange des Bürgers in solch einem System berücksichtigt.

Für heute grüßt Euch das ABC-Team recht herzlich, bis bald

Asta, Bubi, Conny

Heute möchten wir unserem Freund Papa Karl und seinem geliebten alten Diesel ein Gedicht widmen, weil wir denken, dass nicht alles so hoffnungslos ist wie es aussieht.

Eine Attraktion der ganz besonderen Art,

wird von Papa in der Garage aufbewahrt.

Oskar, ein Auto, und neunzehn Jahre alt,

leider mit Starallüren, wenn es draußen ist kalt.

Da hilft kein Beten und kein Fluchen,

man kann nur mit einem Heizgerät versuchen,

den Motor aufzuwärmen, dazu zwei Stunden warten,

um dann einen neuen Versuch zu starten,

und mit ein bisschen Glück,

findet der betagte Diesel ins Leben zurück.

An warmen Sommertagen

kann man mit Oskar einen Ausflug wagen.

Sanft gleitet der durch die Landschaft hin

und dem Beifahrer kommt nicht in den Sinn,

dass dieses hinterhältige Gefährt ihn vorgaukle,

er sitze auf einem Kamel, das sanft durch die Wüste schaukle.

Die Fußbremse anzuziehen darf man bei Oskar nicht vergessen,

sonst die Blechkiste darauf wie versessen,

sich selbstständig zu machen,

um beim Nachbarn in die Gartenzaun zu krachen.

Papa, Oskar und ich (Conny) fahren auf der Autobahn,

wir wollen wissen, was steckt noch in dem alten Kahn.

Vor uns freie Fahrt und nichts wie los,

unsere Augen werden riesengroß,

hundertvierzig Kilometer pro Stunde auf dem Tacho,

im Rückspiegel sehen wir ein anderes Auto mit Karacho

uns einholen und sich hinter Oskar hängen.

Dem fremden Fahrer wird nun die Frage bedrängen,

ob unser Auto mit Raketenantrieb ausgestattet ist,

oder einer anderen technischen List.

Der andere Fahrer kann einfach nicht begreifen,

dass Oskar fährt solch einen heißen Reifen.

Spaß muss sein du alte Gurke,

manchmal benimmst du dich wie ein gemeiner Schurke,

lässt einfach deinen Motor ausgehen,

bleibst mitten auf der Straße stehen.

Was sollen wir zu solch einem Gehabe sagen,

willst du, dass wir dich auf Händen tragen ?

Mach nur so weiter, dann kommst du auf den Schrott,

du geliebter, egoistischer, alter Pott.

 

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